Heizungstausch

 Am 1. Januar 2024 ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neue Regeln beim Heizungstausch vor.                                In Neubaugebieten sind ab sofort nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

 Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung  vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist.                                                            Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch für alle verpflichtend.

Damit Sie einen besseren Überblick bezüglich der Vorgaben erhalten, hilft Ihnen das Schaubild bei der weiteren Vorgehensweise.

 

 

Welche Heizungen erfüllen die 65% Regel?

Wärmepumpe

Wärmepumpen entziehen dem Erdreich, Grundwasser oder der Außenluft Wärme, bringen diese mithilfe von Strom auf ein höheres Temperaturniveau und liefern so Wärme für Heizung und Warmwasser. Durch die Nutzung der Umgebungswärme sind Wärmepumpen besonders effizient. Aus einem Teil Strom werden drei bis vier Teile Wärme. Zudem wird die Technologie Jahr für Jahr immer klimafreundlicher, denn der aus dem Netz bezogene Strom stammt immer häufiger aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen.

Hybride Heizungen 

Möglich ist auch ein Hybridsystem, in dem eine Wärmepumpe die Grundversorgung übernimmt. An besonders kalten Tagen im Winter springt dann eine zusätzliche Heizung ein. Die Leistung der vorrangig zu betreibenden Wärmepumpe muss 30 bis 40 Prozent der Heizlast betragen; damit erfüllt man die 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe. Im Bestand kann auch eine Biomasseheizung vorrangig für die Grundversorgung betrieben werden. Der Nachteil von Hybridheizungen: Es müssen mehrere Systeme angeschafft, betrieben und gewartet werden. Vor allem in noch nicht gedämmten Häusern kann die Hybridheizung jedoch eine gute Option sein. Nach einer Sanierung kann dann auf den zusätzlichen Heizkessel verzichtet werden.

Stromdirektheizungen

Stromdirektheizungen wandeln eine Kilowattstunde Strom in eine Kilowattstunde Heizwärme um und geben die erzeugte Wärme direkt an den Raum ab. Zu Stromdirektheizungen gehören etwa Infrarotheizungen, klassische Heizlüfter, Elektro-Heizkörper und Heizstrahler sowie elektrische Fußbodenheizungen. Die Anschaffung ist kostengünstig und die Heizungen sind einfach zu installieren. Da sie aber viel weniger effizient als Wärmepumpen sind, sollten sie nur in sehr gut gedämmten Häusern mit einem niedrigeren Wärmebedarf eingesetzt werden. 

Grüner Wasserstoff, Biomethan und Bioöl

Eine weitere Option für Neu- und Altbauten ist der Einbau einer Gas- oder Ölheizung, wenn sie zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare wie Biomethan, Bioöl oder grünen oder blauem Wasserstoff nutzt. Möglich sind auch sogenannte H₂-Ready-Heizungen, die ein gewisses Maß an Wasserstoff vertragen und später auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Dafür muss der Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni 2028 einen Plan für die Umstellung vorlegen. 

Biomasse: Holzheizung und Pelletheizung

Möglich sind auch Holzscheit- und Pelletheizungen. Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist, sollte diese Option vor allem in bestehenden Gebäuden genutzt werden, die kein Niedertemperaturniveau erreichen können, etwa in denkmalgeschützten Gebäuden und anderen schwer sanierbaren Häusern. Bei ihnen ist dies häufig die einzige Möglichkeit, ohne gut gedämmte Gebäudehülle annähernd klimaneutral zu heizen.

Förderung

Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschuss­betrag für einzelne energe­tische Maß­nahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förder­fähigen Kosten sind.

Bei einem Einfamilien­haus betragen die förderfähigen Kosten bis zu 30.000 Euro.

Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe der förder­fähigen Kosten nach der Anzahl der Wohn­einheiten:

  • 30 000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Davon erhalten Sie – unabhängig von der Antrag­steller­gruppe – maximal 70 % als Zuschuss.

Zusätzlich können Sie einen Emissions­minderungs­zuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten.

Ihr Weg zur Heizungsförderung

Förderübersicht

 

 

Effizienzbonus

Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärme­pumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärme­pumpen bei bivalenten Kombi- und Kompakt­geräten. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärme­quelle Wasser, das Erd­reich oder Ab­wasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel einsetzen.

 

Klimageschwindigkeitsbonus

Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbst­nutzender Eigentümer erhalten Sie den Klima­geschwindig­keits­bonus, wenn Sie

  • Ihre funktions­tüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nacht­speicher­heizung oder Ihre mindestens 20 Jahre
  • alte Gas­heizung oder Biomasse­heizung aus­tauschen und
  • die alte Heizung fach­gerecht demontiert und entsorgt wird.

Für die Errichtung von Biomasse­heizungen wird der Klima­geschwindig­keits­bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solar­thermischen Anlage, einer Photo­voltaik-Anlage zur elektrischen Warm­wasser­bereitung oder einer Wärme­pumpe zur Warm­wasser­bereitung und/oder Raum­heizungs­unter­stützung kombiniert werden.

 

Einkommensbonus

Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbst­nutzender Eigentümer erhalten Sie den Einkommens­bonus, wenn Ihr Haushalts­jahres­einkommen

maximal 40.000 Euro beträgt.

 

Emissionsminderungszuschlag

Sie erhalten den Emissions­minderungs­zuschlag, wenn Sie Biomasse­anlagen errichten, die nachweislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zu­schlag wird unab­hängig von der Höchst­grenze der förder­fähigen Gesamt­kosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissions­minderungs­zuschlag beantragen, reduzieren sich die förder­fähigen Gesamt­kosten für die Grund- und Bonus­förderung um pauschal 2.500 Euro. Die förder­fähigen Gesamt­kosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

 

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